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Wohnen: Nachhaltigkeit im Alltag
Zum Thema „Nachhaltiges Wohnen“ stellt das Magazin zur Klima- und Energiewende „Klimaretter.info“ hilfreiche Tipps zusammen, wie mit wenig Aufwand und einem geschärften Umweltbewusstsein viel für den Klimaschutz getan werden kann. Denn im Alltag zu Hause, sei es beim Wäschewaschen, Spülen oder Einkaufen, können Verbraucher wesentlich zum Umwelt- und Klimaschutz beitragen, ohne ihr Leben auf den Kopf stellen zu müssen.
Was den Energieverbrauch betrifft, wird beispielswiese empfohlen, im Herbst und im Winter die Zimmertemperatur auf 20 anstatt auf 24 Grad zu stellen. Die Räume verfügen dann immer noch über eine angenehme Zimmertemperatur. Zudem sind kühlere Räume gut für die Wohngesundheit. Nur vier Grad weniger sparen etwa ein Viertel der Heizenergie. Auch beim Gebrauch von Elektrogeräten im Haushalt kann Energie gespart werden. So soll die Spülmaschine nur dann angeschaltet werden, wenn sie tatsächlich komplett voll ist. Beim Duschen sollte, genauso wie beim Zähneputzen, darauf geachtet werden, das Wasser beim Putzen/Abseifen abzustellen. Ein Vollbad sollte nur in Ausnahmefällen genommen werden.
Auch bei der Einrichtung lässt sich das Umweltbewusstsein stärken. Auf Möbel aus Tropenhölzern sollte gänzlich verzichtet werden. Wer Holzmöbel mag, sollte lieber heimische Hölzer aus kontrolliertem Anbau wählen. Eiche oder Zirbe sehen optisch gemütlich aus, sind langlebig und nachhaltig. Der Wechsel des Stromanbieters zum Ökostrom oder die Nutzung von Sonnenpaneelen verbessern die Ökobilanz, genauso wie die Verwendung von Mehrfachsteckern und einer besseren Kontrolle des Stromgebrauchs. Nicht benutzte Geräte sollten vom Stromkreis getrennt werden. Auch beim Putzen steht der Umweltgedanke im Vordergrund: Biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln schützen die Umwelt und die Gesundheit. Auf Einwegprodukte wie Wattepads oder Abschminktücher sollte komplett verzichtet werden. Eine gute Alternativen sind beispielsweise wiederverwendbare Microfaser-Tücher.
Quelle: klimaretter.info | Bereitgestellt für Immobilienmakler Stuttgart | SCHMID IMMOBILIEN STUTTGART GbR
Urteil: Nutzungszweck im Mietverhältnis ist entscheidend
In einem Rechtstreit über ausstehende Mietzahlungen in Berlin wurde eine Zwangsverwaltung angeordnet. Die Vermieterin eines Anwesens vermietete acht Wohnungen an eine GmbH & Co. KG, die die Räumlichkeiten weitervermietete bzw. Dritten zur Verfügung stellte. Bei dem zwischen den beiden Parteien geschlossenen Mietvertrag handelte es sich um einen „Mietvertrag von Wohnraum“. In § 1 des Mietvertrages und der Beschreibung des Mietobjekts wurde verschriftlicht: „Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken nachstehende Wohnungen …“. Neben anderen Abreden wurde unter § 6 „Benutzung der Mieträume, Gebrauchsüberlassung“ festgehalten, dass der Mieter zu einer Untervermietung und zur Stellung eines Nachmieters oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt sei.
Mit einem Schreiben vom 25. August 2011 kündigte der Zwangsverwalter das Mietverhältnis zum 30. November 2011, ohne Angabe von Gründen. Kurz zuvor, im September 2011, vermietete die Gesellschaft eine der Wohnungen erneut. Auch dieses Mietverhältnis wurde von dem Zwangsverwalter fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt. Die Begründung für die Beendigung des Mietverhältnisses beruhte auf Zahlungsverzögerungen der Miete. Mit einem Schreiben im Juni 2016 verlangt der Zwangsverwalter die Räumung der Wohnung sowie die Zahlung der ausstehenden Mieten, der Nebenkosten sowie einer Nutzungsentschädigung. Vor dem Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte hatte die Klage Erfolg. Das Landgericht (LG) Berlin wies die Klage jedoch ab.
Laut Urteil des LG sei die Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam, da der Verwalter gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses mit der Gesellschaft in dem Kündigungsschreiben angegeben hat. Dieses sei laut LG allerdings erforderlich, da es sich laut Mietvertrag um ein Wohnraummietverhältnis handele bzw. die Mietparteien unter einem „Schutz des sozialen Mietrechts" stünden. Anders sieht es der Bundesgerichtshof (BGH) und hebt das Urteil des LG auf. Denn bei dem geschlossenen Mietvertrag handelt es sich laut BGH eben nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum, sondern gemäß § 578 Abs 2 BGB um andere Räume. Somit ist § 573 Abs. 3 BGB nicht anwendbar. Der Zwangsverwalter konnte gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB (Gewerbliche Weitervermietung) „in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten“ eintreten und das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen.
Quelle: AG/LG Berlin/BGH | Bereitgestellt für Immobilienmakler Stuttgart | SCHMID IMMOBILIEN STUTTGART GbR
Aus Eins mach Zwei: Trennwände
Wer sich in seinem Zuhause mehrere Räume wünscht, um beispielsweise den Büro- oder Arbeitsraum vom Wohnzimmer zu trennen oder ein separates Kinderzimmer einzurichten, wenn Nachwuchs ansteht, kann dies auf eine recht einfache und kostengünstige Weise realisieren. Mit dem Einbau einer Trennwand lassen sich aus einem Raum gleich zwei machen. Damit trotz der Zweiteilung ausreichend Platz vorhanden ist, eignen sich Zimmer ab einer Größe von 20 Quadratmetern besonders gut.
Eine eingebaute Trennwand kann aus Holz, Metall, Porenbeton oder aus Gipsdielen bestehen. Vor allem die Trockenbauweise von Montage-Trennwänden hat gegenüber einer gemauerten Wand viele Vorteile. Mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung auf der Internetseite von „Das Haus online“ erfahren Hobbyhandwerker, wie sie eine Trockenbau-Trennwand in Eigenregie errichten können. Trockenbau-Trennwände sind ökonomisch in der Anschaffung und können individuell gestaltet werden. Bevor es mit dem Bau und Aufbau beginnt, sollte zunächst festgelegt werden, wo die Trennwand im Raum entlangläuft, welche Länge sie haben und wo sich die Tür befinden soll. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Trennwand schnell wieder abgebaut werden kann, wenn sie nicht mehr benötigt wird.
Während eine Trennwand aus Metall sich leicht auf- und abbauen und über eine Kurve biegen lässt, sollte ein besonderes Augenmerk auf ihren Schallschutz gelegt werden. Um Geräusche aus dem Nebenraum fernzuhalten, empfiehlt sich eine Metallwandstärke von mindestens 12 bis 15 Zentimetern. Holztrennwände sind in einschaligen oder zweischaligen Varianten erhältlich und lassen sich sehr einfach bearbeiten. Auch die Bearbeitung von Porenbeton ist leicht und hat den Vorteil, dass er nicht verputzt werden muss. Zudem zeichnet sich Porenbeton durch sein geringes Gewicht aus. Wesentlich schwerer sind Trennwände aus Gipsdielen oder Platten. Diese lassen sich allerdings sehr schnell aufbauen, indem die großflächigen Platten mit einer Nut-Feder-Verbindung miteinander verknüpft werden.
Quelle: Das Haus online | Bereitgestellt für Immobilienmakler Stuttgart | SCHMID IMMOBILIEN STUTTGART GbR
Studie: Logistikimmobilien der Zukunft
Die englischsprachige Studie „Logistics bulidings of tomorrow“, herausgegeben vom Immobiliendienstleistungs- und Beratungsunternehmen JLL, beschäftigt sich mit den Entwicklungen der Assetklasse Logistikimmobilien in Europa. Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie ist die Nachfrage und der Bedarf nach Lagerhallen und Logistikflächen stark gestiegen. Laut Prognosen von OECD soll sich das Frachtvolumen von 122 Trillionen Tonnenkilometer im Jahre 2016 auf 329 Trillionen Tonnenkilometer im Jahre 2050 vergrößern.
Doch mit steigender Nachfrage nach Logistikimmobilien steht die Assetklasse auch vor neuen Herausforderungen und Umstrukturierungen. Denn ein sich veränderndes Konsumentenverhalten, Wirtschaftswachstum und die Entwicklung im Bereich E-Commerce fordern heraus, dass Lieferketten (Supply Chains) sich weiterentwickeln und den Bedürfnissen und Anforderungen der Kunden und Investoren angepasst werden müssen. Auch die Frage nach Nachhaltigkeit rückt immer mehr in den Fokus. Ähnlich der Nachhaltigkeitszertifizierungen im Büroimmobilienbereich, wird auch die Assetklasse der Logistikimmobilien den Anforderungen nach Umweltverträglichkeit und Klimaschutz gerecht werden müssen – sowohl bei den Immobilien selbst als auch bei den Lieferketten.
JLL setzt sich in seinem Report mit den Auswirkungen des demografischen und technologischen Wandels auf die Logistikimmobilien-Branche auseinander und betrachtet sowohl die Entwicklungen im Bereich Städtebau als auch die Zukunfts- und Umweltverträglichkeit dieser Assetklasse. Neben einer Auflistung von Trends im Bereich der Logistikimmobilien in Europa beschreibt die Studie, welche Rollen die Standortwahl und die Gestaltung von Lagerhallen und Logistikflächen spielen und wie sie ihre Funktionsweisen beeinflussen. Dabei richten sich die Betrachtungen sowohl an Investoren als auch an die Entwickler von Logistikimmobilien sowie ihre Nutzer.
Quelle: JLL | Bereitgestellt für Immobilienmakler Stuttgart | SCHMID IMMOBILIEN STUTTGART GbR
Tipp: Gewährleistungsfrist beim Hausbau
Ist das Traumhaus erst einmal bezogen, denken Bauherren zunächst nicht an Mängel und Baufehler. Schließlich ist alles neu und die Freude über das Eigenheim groß. Doch gerade in den ersten Jahren nach Bezug ist es wichtig, das Haus hinsichtlich seiner Schwachstellen zu observieren und zu überprüfen. Denn die Gewährleistungsfrist endet, laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), fünf Jahre nach der Bauabnahme. Nach Ablauf der Frist haften private Bauherren für die Mängelbeseitigung und die Baumaßnahmen selbst.
Um dies zu vermeiden, erinnert der Verband privater Bauherren (VPB) daran, die Gewährleistungsfrist im Auge zu behalten. Spätestens zum Ende der Laufzeit, mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist, ist es von Vorteil, einen unabhängigen Bausachverständigen zu engagieren, rät der VPB. In einer sogenannten Schlussbegehung überprüft der Bausachverständige das Haus hinsichtlich möglicher Baumängel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt sichtbar werden und auch große Schäden verursachen können. Zudem endet der Hausbau aus rechtlicher Sicht erst mit der Schlussbegehung. Sollten dem Bauherren schon vorher Mängel auffallen, müssen diese reklamiert werden.
Kommt es am Haus zu einer Mangelerscheinung, wie beispielsweise zu Rissen im inneren des Mauerwerks oder Feuchtigkeitsschäden an Fenstern, sollten diese gerügt werden. Der korrekte juristische Begriff für die Reklamation lautet „Mängelrüge“. Bauherren sollten darauf achten, dass die Mängelrüge schriftlich erfolgt und eine angemessene Frist beinhaltet, bis wann die Mängel beseitigt werden sollen. Ein weiterer, sehr wichtiger Aspekt ist, dass das für den Mangel zuständige Bauunternehmen gerügt wird und nicht versehentlich ein anderes. Denn nur der für den Schaden Verantwortliche muss diesen beseitigen. Wurde vom Bauherren ein anderes Bauunternehmen zur Mängelbeseitigung aufgefordert, kann dieses die Anfahrt und Arbeitszeit in Rechnung stellen.
Quelle: VPB | Bereitgestellt für Immobilienmakler Stuttgart | SCHMID IMMOBILIEN STUTTGART GbR
Studie: Häufigste Mängel bei Eigentumswohnungen
Das Institut für Bauforschung (IfB) und der Bauherren-Schutzbund (BSB) haben in Zusammenarbeit die Kurzstudie „Die 10 häufigsten Mängel bei Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern“ herausgegeben. Mit dieser Studie fassen die Herausgeber die am häufigsten auftretenden Baumängel zusammen. Zudem enthält die Studie hilfreiche Tipps für Wohnungsverkäufer, wie sie die Mängel frühzeitig erkennen können. IfB und BSB empfehlen, bei einem Wohnungskauf einen Sachverständigen zurate zu ziehen.
Denn nur wenn Baumängel frühzeitig erkannt werden, werden Wohnungskäufer nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit sichtbaren Folgeschäden überrascht und mit hohen Folgekosten konfrontiert. Bestenfalls lässt man den Kaufvertrag sowie den Modernisierungs-Bauvertrag vor dem Kauf von einem Fachmann prüfen. Ebenso sollte ein Experte in der Bauphase die Arbeiten kontrollieren und bei der Abnahme des Eigentums fachlich beratend zur Seite stehen.
Einige der häufigsten Mängel in Eigentumswohnungen beruhen auf einer lückenhaften Baubeschreibung. So ist in Bauverträgen die Ausstattung oftmals nicht genau definiert, was im Nachhinein der Grund für aufwendige Umbauten ist. Deshalb sollte beispielsweise genau definiert werden, welche Baumaßnahmen zum „seniorengerechten Wohnkomfort“ gehören. Weitere häufige Mängel, die hohe Folgekosten nach sich ziehen, entstehen durch einen unzureichenden Schallschutz sowie durch Feuchteschäden am Bodenbelag, im unbeheizten Dachgeschoss oder im Keller nach einem Heizkesselaustausch. Auch bei fehlender Leitungsdämmung oder mangelhafter Beheizung bei einem Aus- und Anbau können kosten- und arbeitsintensive Folgeschäden entstehen.
Quelle: BSB | Bereitgestellt für Immobilienmakler Stuttgart | SCHMID IMMOBILIEN STUTTGART GbR
Forschungsstudie: Bessere Energiebilanz durch Smart-Home-Technik
Noch bis Mai 2021 läuft das wohnungswirtschaftliche Forschungsprojekt „Einfluss der Betriebsführung auf die Effizienz von Heizungsaltanlagen im Bestand (BaltBest)“. Die Untersuchungen des Projekts sollen einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung von Strategien im Bereich Klimaschutz und Digitalisierung in der Wohnungswirtschaft leisten. Hintergrund der Untersuchungen ist, dass neben einer verbesserten Gebäudetechnik auch das Nutzungsverhalten der Mieter dazu beitragen soll, den Verbrauch an Brennstoffen und den CO2-Ausstoß im Gebäudesektor zu senken.
Erste Ergebnisse zeigen deutlich, dass ein bewusstes Nutzungsverhalten der Immobilienbesitzer und Mieter den Energieverbrauch deutlich senken kann. Damit Nutzer ihr Energienutzungsverhalten besser verstehen können, bedarf es einer Smart-Home-Technik zur Überprüfung und Kontrolle ihres Verhaltens. Ausgearbeitete Handlungsempfehlungen sollen sie dabei unterstützen, das Nutzungsverhalten zu optimieren und den Energieverbrauch nachhaltig zu senken.
Für das Projekt wurden über drei Heizperioden hinweg, mit dem Beginn der Untersuchungen im Dezember 2018, insgesamt 100 Mehrfamilienhäuser aus dem Mitgliederkreis des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW mit einer speziellen Funk-Messinfrastruktur ausgestattet. Die Daten aus 3,9 Millionen Telegrammen sowie Befragungen zum Heizverhalten werden vom Forschungsinstitut EBZ Business School – University of Applied Sciences und der Technischen Universität Dresden erhoben, durchgeführt und ausgewertet. Die Zwischenbilanz zeigt, dass mit einem angepassten Nutzungsverhalten, der Überwachung der Anlagentechnik sowie einer optimalen Anpassung des Leistungsbedarfs und der Heizungstemperaturen der CO2-Ausstoß deutlich verringert werden kann. Weitere Studienergebnisse können auf der Internetseite von GdW nachgelesen werden.
Quelle: GdW | Bereitgestellt für Immobilienmakler Stuttgart | SCHMID IMMOBILIEN STUTTGART GbR
Urteil: Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel
Im Jahre 2015 erwarb ein Ehepaar eine Eigentumswohnung in einem Neubaugebiet in Düsseldorf. Auf dem Gelände sollten insgesamt 1.800 Wohnungen entstehen. Für die 140 Quadratmeter große Wohnung bezahlte das Ehepaar 550.000 Euro. Zu einem späteren Zeitpunkt errichtete die Stadt Düsseldorf auf der gegenüberliegende Seite der Neubauwohnung eine Altglas- und Altpapier-Containeranlage. Da die Anlage bei den Verkaufsgesprächen mit dem Bauträger nicht thematisiert wurde, fühlte sich das Ehepaar arglistig getäuscht und erhob Klage (AZ I-21 U 46/19).
Die Eheleute forderten von dem Bauträger eine Schadensersatzzahlung von 10.000 Euro. Als Gründe gaben sie an, dass die Neubauwohnung wegen der durch die Anlage entstehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie der optischen Nachteile etwa 30.000 Euro weniger wert sei als der vereinbarte Kaufpreis. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Klage keinen Erfolg. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ließ der Senat nicht zu. Das OLG sieht in Bezug auf § 437 BGB keinen Sachmangel der Kaufsache durch die Errichtung einer Wertstoffsammelstelle in der Nähe des Neubaugebiets.
Denn laut OLG ist eine ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung Bestandteil des urbanen Lebens. Die Eheleute haben sich mit dem Kauf ihrer Eigentumswohnung für den Standort in einem städtischen Gebiet entschieden. Die Beeinträchtigungen durch eine Containeranlage seien somit unvermeidbar und hinzunehmen, auch wenn es sich um eine Neubausiedlung mit gehobenen Immobilienpreisen handele. Ferner stand der Bauträger nicht in der Pflicht, über die Errichtung der Wertstoffsammelstelle zu informieren, da es sich um ein öffentliche und für jeden zugängliche Information handele. Auch der rechtlich vorgeschriebene Mindestabstand der Containeranlage zu den Wohngebäuden wurde vorschriftsmäßig eingehalten.
Quelle: OLG Düsseldorf | Bereitgestellt für Immobilienmakler Stuttgart | SCHMID IMMOBILIEN STUTTGART GbR
Tipps für die Gestaltung der Zimmerdecke
Beim Einzug in eine Wohnung oder ein Haus sowie bei einer anstehenden Renovierung findet die Zimmerdecke oftmals nur wenig Beachtung. Dabei wirkt sich diese aufgrund ihrer Höhe und ihrer Gestaltung auf die gesamte Raumatmosphäre aus. Manchmal reichen schon kleine Maßnahmen aus, um die Decke zu verschönern. Ist die Zimmerdecke beispielsweise eben und weist keine Makel auf, genügt oftmals ein Anstrich mit weißer Farbe. Möchte man hohe Decken kaschieren und den Raum optisch verkleinern, greift man am besten zu einer dunkleren Decken- als Wandfarbe.
Bei den Malerarbeiten sollte die erste Schicht als Grundierung dienen, wobei die Malerfarbe verdünnt werden sollte. Mit der zweiten Farbschicht erstrahlt die Zimmerdecke in neuem Glanz. Weist die Decke allerdings Unebenheiten auf oder wirkt optisch unschön, empfiehlt es sich, diese zu tapezieren. Hierfür sind Vorarbeiten wie das Spachteln für die Beseitigung von Rissen und kleinen Löchern notwendig. Gegebenenfalls muss sogar die alte Tapete zunächst abgelöst werden.
Neben Maler- und Tapezierarbeiten könnte auch das Verkleiden eine gute Alternative sein, um der Zimmerdecke einen edlen Look zu verleihen. Styropor-Platten oder Paneele bieten sich hierfür besonders gut an. Wer Paneele anbringen möchte, sollte zunächst eine Unterkonstruktion aus Dachlatten mit einem Abstand von 60 bis 80 Zentimetern von der Decke anbringen. Weitere Tipps für die Gestaltung von Zimmerdecken sowie Tipps, worauf beim Legen von Stromanschlüssen für Lampen zu achten ist, finden Hobbyhandwerker auf dem Wohnblog wohnen.de.
Quelle: wohnen.de | Bereitgestellt für Immobilienmakler Stuttgart | SCHMID IMMOBILIEN STUTTGART GbR
Wohnen in Deutschland: Unterschiede Stadt und Land
Die Studie „Wohnen in Deutschland 2020 – Unterschiede zwischen Stadt und Land“ untersucht und vergleicht die Immobilien- und Mietpreise in deutschen Kernstädten und Ballungsräumen im Vergleich zu den Preisentwicklungen im Speckgürtel und im ländlichen Raum. Ein wichtiger Aspekt der Untersuchungen bezieht sich auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie und die dadurch verstärkten Pendlerbewegungen aus den Großstädten in den ländlichen Raum. Hierzu lässt sich sagen, dass Großstädte, die das höchste Pendlersaldo ins Umland aufweisen, auch die höchsten Immobilienpreise zu verzeichnen haben. Die Studie untersucht daher auch, wie sich die steigenden Immobilienpreise in den Großstädten auf das Preisniveau im Umland auswirken.
Darüber hinaus werden weitere Themen und Veränderungen auf dem Immobilienmarkt abgehandelt: Wo befinden sich die höchsten Mietpreise in den Städten sowie im ländlichen Raum? Welche Metropolen sind besonders teuer? Und in welchem Umland ist ein starker Preisanstieg zu verzeichnen? Auch die Entwicklungen in den geläufigen Immobilieninseraten sowie die Interessentennachfrage sowie eine detaillierte Aufschlüsselung der Pendlerbewegung sind Gegenstand der Untersuchungen.
Herausgegeben wurde die Studie von der Sparda-Banken-Gruppe in Zusammenarbeit mit dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW) und dem Beratungsunternehmens IW Consult. Mit dem zusätzlich angebotenen Online-Tool der Sparda-Banken erhalten Interessenten die Möglichkeit, sich über die Preisentwicklungen und die Angebote in ihrer Wunschregion zu erkunden und diese mit anderen Regionen zu vergleichen.
Quelle: IW | Bereitgestellt für Immobilienmakler Stuttgart | SCHMID IMMOBILIEN STUTTGART GbR